Mit diesen Kosten können Sie rechnen.
Beratung
Seit
dem
01.07.2006
sind
die
früher
im
RVG
geregelten
Gebührentatbestände
für
die
außergerichtliche
Beratung
ersatzlos
entfallen.
Rechtsanwälte
sind
nunmehr
gehalten,
für
ihre
Beratungstätigkeiten
eine
Gebührenvereinbarung mit ihren Auftraggebern zu treffen.
Eine
kostenfreie
Bearbeitung
eines
Mandates
sieht
bereits
das
Gesetz
nicht
vor.
Hinter
jeder
anwaltlichen
Tätigkeit steht eine lange juristische Ausbildung und das Vorhalten der anwaltlichen Infrastruktur.
Die
gesetzlichen
Gebühren
nach
dem
RVG
stellen
das
Minimum
der
Vergütung
dar.
Sie
gelten,
wenn
nichts
anderes
vereinbart
ist,
und
dürfen
nicht
unterboten
werden.
In
der
Regel
richtet
sich
die
Vergütung
nach
dem
Streitwert
bzw.
Gegenstandswert.
In
vielen
Fällen
bildet
die
Berechnung
über
diesen
Wert
den
Aufwand
nicht
angemessen
ab,
weil
sich
Interesse
und
Aufwand
nicht
immer
in
einem
konkreten
Wert
bemessen
lassen.
Gem.
§
9
RVG
kann
der
Rechtsanwalt
von
seinem
Auftraggeber
für
die
entstandenen
und
die
voraussichtlich
entstehenden
Gebühren
und
Auslagen
einen
angemessenen
Vorschuss
fordern.
Wird
eine
Vorschussrechnung
erteilt,
wird
die
Bearbeitung
dieser
Angelegenheit
von
dem
Ausgleich
dieser
Vorschussrechnung
abhängig
gemacht.
In
Abhängigkeit
der
Höhe
dieser
Vorschussrechnung
ist
eine
monatliche
Ratenzahlung
möglich;
diese
ist
mit
der
Kanzlei
unmittelbar
nach
Erhalt
der
Vorschussrechnung
zu vereinbaren.
Da
ich
ausschließlich
familien-
und
erbrechtliche
Angelegenheiten
bearbeite
und
mir
für
die
Beratung
die
erforderliche
Zeit
nehme,
um
Ihre
Fragen
zu
beantworten,
biete
ich
eine
mündliche
Erstberatung
zu
dem
pauschalen Festpreis von
230,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer
an.
Diese
Gebühr
umfasst
die
Beratung
in
einer
Angelegenheit
als
solche.
Im
Übrigen
bleiben
die
gesetzlichen
Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt.
Es
wird
ausdrücklich
gem.
§
49
b
Abs.
5
BRAO
darauf
hingewiesen,
dass
für
die
Interessenvertretung
im
außergerichtlichen
Bereich
weder
Betragsrahmen-
noch
Festgebühren
der
anwaltlichen
Vergütungsberechnung
zugrunde
gelegt
werden.
Die
Vergütung
ist
nach
einem
Gegenstandswert
zu
berechnen.
Der
Gegenstandswert
der
anwaltlichen
Tätigkeit
richtet
sich
nach
dem
ihm
erteilten
Auftrag.
Unter
dem
Gegenstandswert
einer
Angelegenheit
versteht
man
den
objektiven
Geldwert
oder
das
wirtschaftliche
Interesse.
Gerade
in
Familiensachen
kann
es
zu
gesonderten
Abrechnungen
kommen,
da
meist
mehrere
Gegenstände
geregelt
werden
müssen
(Vermögensauseinandersetzung,
Unterhalt,
Versorgungsansprüche etc.).
Für
die
Kosten
des
Scheidungsverfahrens
ist
sowohl
für
die
Gerichtskosten
als
auch
für
die
Rechtsanwaltskosten
der
Verfahrenswert
maßgebend.
Dieser
wird
anhand
der
Vermögensverhältnisse
der
Parteien
ermittelt
und
durch
das
Gericht
festgesetzt.
Steht
der
Verfahrenswert
fest,
lassen
sich
die
gesetzlichen Kosten leicht ermitteln.
Der
Verfahrenswert
errechnet
sich
für
das
Scheidungsverfahren
aus
dem
dreifachen
Nettomonatseinkommen
beider
Ehegatten,
wobei
der
Mindeststreitwert
3.000,00
Euro
beträgt
(§
43
FamGKG).
Kindergeld
erhöht
das
Einkommen
bei
demjenigen,
der
es
bezieht.
Unterhaltsberechtigte
Kinder
können
den
Verfahrenswert
mindern.
Viele
Gerichte
nehmen
hier
einen
Abschlag
in
Höhe
von
250,00
Euro
vor.
Auch
wenn
die
Gerichte
in
der
Regel
entsprechendes
im
Rahmen
der
Verfahrenswertfestsetzung
unberücksichtigt
lassen,
weisen
wir
darauf
hin,
dass
grundsätzlich
auch
das
gemeinsame
Vermögen
abzüglich
der
Verbindlichkeiten
bei
der
Berechnung
einzubeziehen
ist.
Hier
wird
in
der
Regel
5-10
%
des
Nettovermögens in Ansatz gebracht, wobei teilweise Freibeträge in Abzug gebracht werden.
Hinzu
kommt
der
Verfahrenswert
für
den
Versorgungsausgleich,
soweit
dieser
nicht
wirksam
ausgeschlossen
wurde.
Dieser
beträgt
10
%
des
Scheidungswertes
für
jedes
Anrecht,
mindestens
jedoch
1.000,00
Euro
(§
50
FamGKG).
Die
Kosten
bei
einvernehmlichen
Ehescheidungen,
bei
Beauftragung
eines
Anwaltes
finden
Sie
hier
.
Stehen
neben
der
Scheidung
Folgesachen
im
Streit
und
muss
das
Gericht
im
Rahmen
des
Scheidungsverfahrens
hierüber
entscheiden,
erhöht
sich
der
Verfahrenswert
und
damit
die
Kosten.
Dem
für
Scheidung
und
Versorgungsausgleich
ermittelten
Verfahrenswert
sind
für
die
Folgesachen,
welche
im
Scheidungsverbund mitgeregelt werden, folgende Verfahrenswerte hinzuzuaddieren (§ 44 FamGKG):
Unterhalt (§ 51 FamGKG): Jahresbetrag des geforderten Unterhalts.
Sorgerecht Kind (§ 44 FamGKG): 20 % des Scheidungswertes, höchstens 4.000,00 Euro (als selbstständiges
Verfahren gem § 45 FamGKG 4.000,00 Euro).
Umgangsrecht Kind (§ 44 FamGKG): 20 % der Scheidungswertes, höchstens 4.000,00 Euro (als selbstständiges
Verfahren gem § 45 FamGKG 4.000,00 Euro).
Zuweisung der Ehewohnung (§ 48 FamGKG): 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren während der Zeit
des Getrenntlebens 3.000,00 Euro).
Zugewinnausgleich: geforderter Betrag.
Die
Scheidungssache
und
die
Folgesachen
gelten
als
ein
Verfahren.
Nach
Addition
aller
Verfahrenswerte
ergibt sich der Gesamtwert, welcher für die Kosten herangezogen wird.
Die Kosten einer einvernehmlichen Ehescheidung mit einem Anwalt,
finden Sie hier.
Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe
Mit
diesen
Kosten
können
Sie
rechnen.
Beratung
Seit
dem
01.07.2006
sind
die
früher
im
RVG
geregelten
Gebührentatbestände
für
die
außergerichtliche
Beratung
ersatzlos
entfallen.
Rechtsanwälte
sind
nunmehr
gehalten,
für
ihre
Beratungstätigkeiten
eine
Gebührenvereinbarung
mit
ihren
Auftraggebern zu treffen.
Eine
kostenfreie
Bearbeitung
eines
Mandates
sieht
bereits
das
Gesetz
nicht
vor.
Hinter
jeder
anwaltlichen
Tätigkeit
steht
eine
lange
juristische
Ausbildung
und
das
Vorhalten
der
anwaltlichen Infrastruktur.
Die
gesetzlichen
Gebühren
nach
dem
RVG
stellen
das
Minimum
der
Vergütung
dar.
Sie
gelten,
wenn
nichts
anderes
vereinbart
ist,
und
dürfen
nicht
unterboten
werden.
In
der
Regel
richtet
sich
die
Vergütung
nach
dem
Streitwert
bzw.
Gegenstandswert.
In
vielen
Fällen
bildet
die
Berechnung
über
diesen
Wert
den
Aufwand
nicht
angemessen
ab,
weil
sich
Interesse
und
Aufwand
nicht
immer
in
einem konkreten Wert bemessen lassen.
Gem.
§
9
RVG
kann
der
Rechtsanwalt
von
seinem
Auftraggeber
für
die
entstandenen
und
die
voraussichtlich
entstehenden
Gebühren
und
Auslagen
einen
angemessenen
Vorschuss
fordern.
Wird
eine
Vorschussrechnung
erteilt,
wird
die
Bearbeitung
dieser
Angelegenheit
von
dem
Ausgleich
dieser
Vorschussrechnung
abhängig
gemacht.
In
Abhängigkeit
der
Höhe
dieser
Vorschussrechnung
ist
eine
monatliche
Ratenzahlung
möglich;
diese
ist
mit
der
Kanzlei
unmittelbar
nach
Erhalt
der
Vorschussrechnung zu vereinbaren.
Da
ich
ausschließlich
familien-
und
erbrechtliche
Angelegenheiten
bearbeite
und
mir
für
die
Beratung
die
erforderliche
Zeit
nehme,
um
Ihre
Fragen
zu
beantworten,
biete
ich
eine
mündliche
Erstberatung
zu
dem
pauschalen
Festpreis
von
230,00
Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer
an.
Diese
Gebühr
umfasst
die
Beratung
in
einer
Angelegenheit
als
solche.
Im
Übrigen
bleiben
die
gesetzlichen
Gebühren-
und
Auslagentatbestände des RVG unberührt.
Es
wird
ausdrücklich
gem.
§
49
b
Abs.
5
BRAO
darauf
hingewiesen,
dass
für
die
Interessenvertretung
im
außergerichtlichen
Bereich
weder
Betragsrahmen-
noch
Festgebühren
der
anwaltlichen
Vergütungsberechnung
zugrunde
gelegt
werden.
Die
Vergütung
ist
nach
einem
Gegenstandswert
zu
berechnen.
Der
Gegenstandswert
der
anwaltlichen
Tätigkeit
richtet
sich
nach
dem
ihm
erteilten
Auftrag.
Unter
dem
Gegenstandswert
einer
Angelegenheit
versteht
man
den
objektiven
Geldwert
oder
das
wirtschaftliche
Interesse.
Gerade
in
Familiensachen
kann
es
zu
gesonderten
Abrechnungen
kommen,
da
meist
mehrere
Gegenstände
geregelt
werden
müssen
(Vermögensauseinandersetzung,
Unterhalt, Versorgungsansprüche etc.).
Für
die
Kosten
des
Scheidungsverfahrens
ist
sowohl
für
die
Gerichtskosten
als
auch
für
die
Rechtsanwaltskosten
der
Verfahrenswert
maßgebend.
Dieser
wird
anhand
der
Vermögensverhältnisse
der
Parteien
ermittelt
und
durch
das
Gericht
festgesetzt.
Steht
der
Verfahrenswert
fest,
lassen
sich
die
gesetzlichen Kosten leicht ermitteln.
Der
Verfahrenswert
errechnet
sich
für
das
Scheidungsverfahren
aus
dem
dreifachen
Nettomonatseinkommen
beider
Ehegatten,
wobei
der
Mindeststreitwert
3.000,00
Euro
beträgt
(§
43
FamGKG).
Kindergeld
erhöht
das
Einkommen
bei
demjenigen,
der
es
bezieht.
Unterhaltsberechtigte
Kinder
können
den
Verfahrenswert
mindern.
Viele
Gerichte
nehmen
hier
einen
Abschlag
in
Höhe
von
250,00 Euro vor.
Auch
wenn
die
Gerichte
in
der
Regel
entsprechendes
im
Rahmen
der
Verfahrenswertfestsetzung
unberücksichtigt
lassen,
weisen
wir
darauf
hin,
dass
grundsätzlich
auch
das
gemeinsame
Vermögen
abzüglich
der
Verbindlichkeiten
bei
der
Berechnung
einzubeziehen
ist.
Hier
wird
in
der
Regel
5-10
%
des
Nettovermögens
in
Ansatz
gebracht,
wobei
teilweise
Freibeträge
in Abzug gebracht werden.
Hinzu
kommt
der
Verfahrenswert
für
den
Versorgungsausgleich,
soweit
dieser
nicht
wirksam
ausgeschlossen
wurde.
Dieser
beträgt
10
%
des
Scheidungswertes
für
jedes
Anrecht,
mindestens
jedoch
1.000,00
Euro
(§
50 FamGKG).
Stehen
neben
der
Scheidung
Folgesachen
im
Streit
und
muss
das
Gericht
im
Rahmen
des
Scheidungsverfahrens
hierüber
entscheiden,
erhöht
sich
der
Verfahrenswert
und
damit
die
Kosten.
Dem
für
Scheidung
und
Versorgungsausgleich
ermittelten
Verfahrens-
wert
sind
für
die
Folgesachen,
welche
im
Scheidungsverbund
mitgeregelt
werden,
folgende
Verfahrenswerte
hinzuzuaddieren
(§
44 FamGKG):
Unterhalt
(§
51
FamGKG):
Jahresbetrag
des
geforderten Unterhalts.
Sorgerecht
Kind
(§
44
FamGKG):
20
%
des
Scheidungswertes,
höchstens
4.000,00
Euro
(als
selbstständiges
Verfahren
gem
§
45
FamGKG 4.000,00 Euro).
Umgangsrecht
Kind
(§
44
FamGKG):
20
%
der
Scheidungswertes,
höchstens
4.000,00
Euro
(als
selbstständiges
Verfahren
gem
§
45
FamGKG 4.000,00 Euro).
Zuweisung
der
Ehewohnung
(§
48
FamGKG):
4.000,00
Euro
(als
selbstständiges
Verfahren
während
der
Zeit
des
Getrenntlebens
3.000,00 Euro).
Zugewinnausgleich: geforderter Betrag.
Die
Scheidungssache
und
die
Folgesachen
gelten
als
ein
Verfahren.
Nach
Addition
aller
Verfahrenswerte
ergibt
sich
der
Gesamtwert,
welcher für die Kosten herangezogen wird.
Die
Kosten
einer
unstreitigen
Ehescheidung
mit einem Anwalt, finden Sie
hier
.
VERFAHRENSKOSTENHILFE BZW.
PROZESSKOSTENHILFE