Wesentliche Änderungen 2024 im Überblick:
Das
Düsseldorfer
Oberlandesgericht
(OLG)
hat
die
Düsseldorfer
Tabelle
2024
veröffentlicht.
Sie
gilt
ab
dem
1.
Januar
2024
und
setzt
die
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
für
den
Kindesunterhalt
und
Ehegattenunterhalt,
den
Verwandtenunterhalt
und
die
Berechnung
bei
einem
sogenannten
Mangelfall
fest.
Als
Mangelfall
wird
die
Konstellation
bezeichnet,
wenn
das
Einkommen
nicht
zur
Deckung
des
Lebensbedarfs
des
Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.
Die
Anhebung
des
Kindesunterhalts
ergibt
sich
aus
der
6.
Mindestunterhaltsverordnung
(6.
MUVÄndV),
die
am
29.11.2023
veröffentlicht
wurde.
Diese
zeigt,
wie
hoch
der
Mindestunterhalt
für
minderjährige
Kinder
ausfällt
und hat somit direkten Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.
Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Werte:
Altersstufe
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024
0-5 Jahre
437 Euro
480 Euro
6-11 Jahre
502 Euro
551 Euro
12-17 Jahre
588 Euro
645 Euro
Erhöhung um 9,7 Prozent
Insgesamt
ist
der
Kindesunterhalt
für
minderjährige
Kinder
ab
2024
um
9,7
Prozent
gestiegen,
nachdem
er
bereits
zum
Jahreswechsel
auf
2023
um
10,3
Prozent
nach
oben
angepasst
wurde.
Damit
beläuft
sich
die
Anhebung des Unterhalts innerhalb eines zwei-Jahres-Zeitraums auf 20 Prozent.
Der Unterhalt für Studierende mit eigenem Hausstand bleibt bei 930 Euro.
Kinder ab 18 Jahren haben ab 2024 einen Anspruch auf 689 Euro monatlich in der ersten Einkommensstufe.
Der
notwendige
Selbstbehalt
wurde
zum
1.
Januar
2024
erhöht
und
beträgt
für
Erwerbstätige,
die
für
Kinder
bis
zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, 1.450 Euro.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt 1.200 Euro.
1.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
von
dem
Unterhaltspflichtigen
getrenntlebenden
oder
geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR
2.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
Ehegatten,
der
in
einem
gemeinsamen
Haushalt
mit
dem
Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR
Das Kindergeld beträgt ab dem 01. Januar 2023 für alle Kinder 250 Euro.
Unterhaltsvorschuss
Anspruch
auf
Unterhaltsvorschuss
haben
Kinder,
die
bei
einem
alleinerziehenden
Elternteil
leben
und
keinen
oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei
gibt
es
keine
Einkommensgrenze
für
den
alleinerziehenden
Elternteil.
Eine
gerichtliche
Entscheidung
über
den
Unterhalt
gegen
den
anderen
Elternteil
ist
nicht
erforderlich.
Ist
der
andere
Elternteil
ganz
oder
teilweise
leistungsfähig,
wird
er
vom
Staat
in
Höhe
des
gezahlten
Unterhaltsvorschusses
in
Anspruch
genommen.
Die
Höhe
des
Unterhaltsvorschusses
richtet
sich
nach
dem
Alter
der
Kinder
und
beträgt
zum
1.
Januar 2024 monatlich:
für
Kinder
von
0
bis
5
Jahren
bis
zu
230
Euro,
für
Kinder
von
6
bis
11
Jahren
bis
zu
301
Euro,
für
Kinder
von
12
bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
Es
gilt:
Bis
zur
Vollendung
des
12.
Lebensjahres
(12.
Geburtstag)
können
Kinder
ohne
zeitliche
Einschränkung
Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kinder
im
Alter
von
zwölf
Jahren
bis
zum
vollendeten
18.
Lebensjahr
(18.
Geburtstag)
können
ebenfalls
Unterhaltsvorschuss
erhalten.
Voraussetzung
dafür
ist,
dass
sie
nicht
auf
Leistungen
nach
dem
Zweiten
Buch
Sozialgesetzbuch
(SGB
II)
angewiesen
sind
oder
dass
der
alleinerziehende
Elternteil
im
SGB
II-Bezug
mindestens
600 Euro brutto verdient.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.
Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier.
Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org
Aktuelle Entscheidungen
Hier
finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.
Wesentliche Änderungen
2024 im Überblick:
Das
Düsseldorfer
Oberlandesgericht
(OLG)
hat
die
Düsseldorfer
Tabelle
2024
veröffentlicht.
Sie
gilt
ab
dem
1.
Januar
2024
und
setzt
die
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
für
den
Kindesunterhalt
und
Ehegattenunterhalt,
den
Verwandtenunter-
halt
und
die
Berechnung
bei
einem
sogenannten
Mangelfall
fest.
Als
Mangelfall
wird
die
Konstellation
bezeichnet,
wenn
das
Einkommen
nicht
zur
Deckung
des
Lebensbedarfs
des
Unterhaltsschuldners
und
der
gleichrangigen
Unterhaltsberechtig-
ten ausreicht.
Die
Anhebung
des
Kindesunterhalts
ergibt
sich
aus
der
6.
Mindestunterhaltsverordnung
(6.
MUVÄndV),
die
am
29.11.2023
veröffentlicht
wurde.
Diese
zeigt,
wie
hoch
der
Mindestunterhalt
für
minderjährige
Kinder
ausfällt
und
hat
somit
direkten
Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.
Der
Mindestunterhalt
minderjähriger
Kinder
gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich
in
der
ersten
Altersstufe
(§
1612a
I
S.
3
Nr.
1
BGB) 480 Euro,
in
der
zweiten
Altersstufe
(§
1612a
I
S.
3
Nr.
2
BGB) 551 Euro,
in
der
dritten
Altersstufe
(§
1612a
I
S.
3
Nr.
3
BGB) 645 Euro.
Der
Unterhalt
für
Studierende
mit
eigenem
Hausstand bleibt bei 930 Euro.
Kinder
ab
18
Jahren
haben
ab
2024
einen
Anspruch
auf
689
Euro
monatlich
in
der
ersten Einkommensstufe.
Der
notwendige
Selbstbehalt
wurde
zum
1.
Januar
2024
erhöht
und
beträgt
für
Erwerbstätige,
die
für
Kinder
bis
zum
21.
Lebensjahr
unterhaltspflichtig
sind,
1.450
Euro.
Für
nicht
erwerbstätige
Unterhaltsverpflich-
tete beträgt der Selbstbehalt 1.200 Euro.
1.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
von
dem
Unterhaltspflichtigen
getrenntle-
benden oder geschiedenen Ehegatten:
a)
gegenüber
einem
nachrangigen
geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
b)
gegenüber
nicht
privilegierten
volljährigen
Kindern 1.750 EUR
2.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
Ehegatten,
der
in
einem
gemeinsamen
Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a)
gegenüber
einem
nachrangigen
geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b)
gegenüber
nicht
privilegierten
volljährigen
Kindern 1.400 EUR
Das
Kindergeld
beträgt
ab
dem
01.
Januar
2023 für alle Kinder 250 Euro.
Unterhaltsvorschuss
Anspruch
auf
Unterhaltsvorschuss
haben
Kinder,
die
bei
einem
alleinerziehenden
Elternteil
leben
und
keinen
oder
keinen
regelmäßigen
Unterhalt
von
dem
anderen
Elternteil erhalten.
Hierbei
gibt
es
keine
Einkommensgrenze
für
den
alleinerziehenden
Elternteil.
Eine
gerichtliche
Entscheidung
über
den
Unterhalt
gegen
den
anderen
Elternteil
ist
nicht
erforderlich.
Ist
der
andere
Elternteil
ganz
oder
teilweise
leistungsfähig,
wird
er
vom
Staat
in
Höhe
des
gezahlten
Unterhaltsvorschusses
in
Anspruch
genommen.
Die
Höhe
des
Unterhaltsvorschusses
richtet
sich
nach
dem
Alter
der
Kinder
und
beträgt
zum
1.
Januar
2024 monatlich:
für
Kinder
von
0
bis
5
Jahren
bis
zu
230
Euro,
für
Kinder
von
6
bis
11
Jahren
bis
zu
301
Euro,
für
Kinder
von
12
bis
17
Jahren
bis
zu
395 Euro.
Es
gilt:
Bis
zur
Vollendung
des
12.
Lebensjahres
(12.
Geburtstag)
können
Kinder
ohne
zeitliche
Einschränkung
Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kinder
im
Alter
von
zwölf
Jahren
bis
zum
vollendeten
18.
Lebensjahr
(18.
Geburtstag)
können
ebenfalls
Unterhaltsvorschuss
erhalten.
Voraussetzung
dafür
ist,
dass
sie
nicht
auf
Leistungen
nach
dem
Zweiten
Buch
Sozialgesetzbuch
(SGB
II)
angewiesen
sind
oder
dass
der
alleinerziehende
Elternteil
im
SGB
II-Bezug
mindestens
600
Euro
brutto
verdient.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
finden
Sie
hier
.
Die
Leitlinien
des
Oberlandesgerichts
Koblenz finden Sie
hier
.
Die
Unterhaltsgrundsätze
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
finden
Sie
hier
.
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finden
Sie
besprochene
Entscheidungen,
bereitgestellt
vom
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