Wesentliche Änderungen 2023 im Überblick:

Das

Düsseldorfer

Oberlandesgericht

(OLG)

hat

die

Düsseldorfer

Tabelle

2023

veröffentlicht.

Sie

gilt

ab

dem

1.

Januar

2023

und

setzt

die

unterhaltsrechtlichen

Leitlinien

für

den

Kindesunterhalt

und

Ehegattenunterhalt,

den

Verwandtenunterhalt

und

die

Berechnung

bei

einem

sogenannten

Mangelfall

fest.

Als

Mangelfall

wird

die

Konstellation

bezeichnet,

wenn

das

Einkommen

nicht

zur

Deckung

des

Lebensbedarfs

des

Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.

Der

zu

zahlende

Kindesunterhalt

wurde

erhöht.

Durch

Verordnung

v.

30.11.2021

wurde

der

Mindestunterhalt

minderjähriger

Kinder

gemäß

§

1612a

I

BGB

zum

1.1.2022

und

1.1.2023

neu

festgesetzt.

Außerdem

erfolgt

eine

Anpassung an neuere BGH-Rechtsprechung.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich

in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 396 Euro ab dem 1.1.2022 und 404 Euro ab dem 1.1.2023,

in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 455 Euro ab dem 1.1.2022 und 464 Euro ab dem 1.1.2023,

in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 533 Euro ab dem 1.1.2022 und 543 Euro ab dem 1.1.2023.

Der Unterhalt für Studierende mit eigenem Hausstand bleibt bei 930 Euro.

Der

notwendige

Selbstbehalt

wurde

zum

1.

Januar

2023

erhöht

und

beträgt

für

Erwerbstätige,

die

für

Kinder

bis

zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, 1.370 Euro.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt 1.120 Euro.

1.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

von

dem

Unterhaltspflichtigen

getrenntlebenden

oder

geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.650 EUR

2.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

Ehegatten,

der

in

einem

gemeinsamen

Haushalt

mit

dem

Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.208 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.108 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.320 EUR

Das Kindergeld beträgt ab dem 01. Januar 2023 für alle Kinder 250 Euro.

Die

Höhe

des

Unterhaltsvorschusses

richtet

sich

nach

dem

Alter

der

Kinder

und

beträgt

zum

1.

Januar

2023

monatlich:

für

Kinder

von

0

bis

5

Jahren

bis

zu

187

Euro,

für

Kinder

von

6

bis

11

Jahren

bis

zu

252

Euro,

für

Kinder

von

12

bis 17 Jahren bis zu 338 Euro. Die Bestimmungen wurden erneut geändert.

Es

gilt:

Bis

zur

Vollendung

des

12.

Lebensjahres

(12.

Geburtstag)

können

Kinder

ohne

zeitliche

Einschränkung

Unterhaltsvorschuss erhalten.

Kinder

im

Alter

von

zwölf

Jahren

bis

zum

vollendeten

18.

Lebensjahr

(18.

Geburtstag)

können

ebenfalls

Unterhaltsvorschuss

erhalten.

Voraussetzung

dafür

ist,

dass

sie

nicht

auf

Leistungen

nach

dem

Zweiten

Buch

Sozialgesetzbuch

(SGB

II)

angewiesen

sind

oder

dass

der

alleinerziehende

Elternteil

im

SGB

II-Bezug

mindestens

600 Euro brutto verdient.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier. Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier. Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.

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Wesentliche Änderungen 2023 im Überblick:

Das

Düsseldorfer

Oberlandesgericht

(OLG)

hat

die

Düsseldorfer

Tabelle

2023

veröffentlicht.

Sie

gilt

ab

dem

1.

Januar

2023

und

setzt

die

unterhaltsrechtlichen

Leitlinien

für

den

Kindesunterhalt

und

Ehegattenunterhalt,

den

Verwandtenunter-

halt

und

die

Berechnung

bei

einem

sogenannten

Mangelfall

fest.

Als

Mangelfall

wird

die

Konstellation

bezeichnet,

wenn

das

Einkommen

nicht

zur

Deckung

des

Lebensbedarfs

des

Unterhaltsschuldners

und

der

gleichrangigen

Unterhaltsberechtig-

ten ausreicht.

Der

zu

zahlende

Kindesunterhalt

wurde

erhöht.

Durch

Verordnung

v.

30.11.2021

wurde

der

Mindestunterhalt

minderjähriger

Kinder

gemäß

§

1612a

I

BGB

zum

1.1.2022

und

1.1.2023

neu

festgesetzt.

Außerdem

erfolgt

eine

Anpassung

an

neuere

BGH-

Rechtsprechung.

Der

Mindestunterhalt

minderjähriger

Kinder

gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich

in

der

ersten

Altersstufe

(§

1612a

I

S.

3

Nr.

1

BGB)

396

Euro

ab

dem

1.1.2022

und

404

Euro ab dem 1.1.2023,

in

der

zweiten

Altersstufe

(§

1612a

I

S.

3

Nr.

2

BGB)

455

Euro

ab

dem

1.1.2022

und

464

Euro ab dem 1.1.2023,

in

der

dritten

Altersstufe

(§

1612a

I

S.

3

Nr.

3

BGB)

533

Euro

ab

dem

1.1.2022

und

543

Euro ab dem 1.1.2023.

Der

Unterhalt

für

Studierende

mit

eigenem

Hausstand bleibt bei 930 Euro.

Der

notwendige

Selbstbehalt

wurde

zum

1.

Januar

2023

erhöht

und

beträgt

für

Erwerbstätige,

die

für

Kinder

bis

zum

21.

Lebensjahr

unterhaltspflichtig

sind,

1.370

Euro.

Für

nicht

erwerbstätige

Unterhaltsverpflich-

tete beträgt der Selbstbehalt 1.120 Euro.

1.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

von

dem

Unterhaltspflichtigen

getrenntle-

benden oder geschiedenen Ehegatten:

a)

gegenüber

einem

nachrangigen

geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR

b)

gegenüber

nicht

privilegierten

volljährigen

Kindern 1.650 EUR

2.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

Ehegatten,

der

in

einem

gemeinsamen

Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a)

gegenüber

einem

nachrangigen

geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.208 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.108 EUR

b)

gegenüber

nicht

privilegierten

volljährigen

Kindern 1.320 EUR

Das

Kindergeld

beträgt

ab

dem

01.

Januar

2023 für alle Kinder 250 Euro.

Die

Höhe

des

Unterhaltsvorschusses

richtet

sich

nach

dem

Alter

der

Kinder

und

beträgt

zum 1. Januar 2023 monatlich:

für

Kinder

von

0

bis

5

Jahren

bis

zu

187

Euro,

für

Kinder

von

6

bis

11

Jahren

bis

zu

252

Euro,

für

Kinder

von

12

bis

17

Jahren

bis

zu

338

Euro.

Die

Bestimmungen

wurden

erneut

geändert.

Es

gilt:

Bis

zur

Vollendung

des

12.

Lebensjahres

(12.

Geburtstag)

können

Kinder

ohne

zeitliche

Einschränkung

Unterhaltsvorschuss erhalten.

Kinder

im

Alter

von

zwölf

Jahren

bis

zum

vollendeten

18.

Lebensjahr

(18.

Geburtstag)

können

ebenfalls

Unterhaltsvorschuss

erhalten.

Voraussetzung

dafür

ist,

dass

sie

nicht

auf

Leistungen

nach

dem

Zweiten

Buch

Sozialgesetzbuch

(SGB

II)

angewiesen

sind

oder

dass

der

alleinerziehende

Elternteil

im

SGB

II-Bezug

mindestens

600

Euro

brutto

verdient.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier . Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier . Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlan-desgerichts Frankfurt finden Sie hier . Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.
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