Wesentliche Änderungen 2023 im Überblick:
Das
Düsseldorfer
Oberlandesgericht
(OLG)
hat
die
Düsseldorfer
Tabelle
2023
veröffentlicht.
Sie
gilt
ab
dem
1.
Januar
2023
und
setzt
die
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
für
den
Kindesunterhalt
und
Ehegattenunterhalt,
den
Verwandtenunterhalt
und
die
Berechnung
bei
einem
sogenannten
Mangelfall
fest.
Als
Mangelfall
wird
die
Konstellation
bezeichnet,
wenn
das
Einkommen
nicht
zur
Deckung
des
Lebensbedarfs
des
Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.
Der
zu
zahlende
Kindesunterhalt
wurde
erhöht.
Durch
Verordnung
v.
30.11.2021
wurde
der
Mindestunterhalt
minderjähriger
Kinder
gemäß
§
1612a
I
BGB
zum
1.1.2022
und
1.1.2023
neu
festgesetzt.
Außerdem
erfolgt
eine
Anpassung an neuere BGH-Rechtsprechung.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich
in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 396 Euro ab dem 1.1.2022 und 404 Euro ab dem 1.1.2023,
in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 455 Euro ab dem 1.1.2022 und 464 Euro ab dem 1.1.2023,
in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 533 Euro ab dem 1.1.2022 und 543 Euro ab dem 1.1.2023.
Der Unterhalt für Studierende mit eigenem Hausstand bleibt bei 930 Euro.
Der
notwendige
Selbstbehalt
wurde
zum
1.
Januar
2023
erhöht
und
beträgt
für
Erwerbstätige,
die
für
Kinder
bis
zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, 1.370 Euro.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt 1.120 Euro.
1.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
von
dem
Unterhaltspflichtigen
getrenntlebenden
oder
geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.650 EUR
2.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
Ehegatten,
der
in
einem
gemeinsamen
Haushalt
mit
dem
Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.208 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.108 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.320 EUR
Das Kindergeld beträgt ab dem 01. Januar 2023 für alle Kinder 250 Euro.
Die
Höhe
des
Unterhaltsvorschusses
richtet
sich
nach
dem
Alter
der
Kinder
und
beträgt
zum
1.
Januar
2023
monatlich:
für
Kinder
von
0
bis
5
Jahren
bis
zu
187
Euro,
für
Kinder
von
6
bis
11
Jahren
bis
zu
252
Euro,
für
Kinder
von
12
bis 17 Jahren bis zu 338 Euro. Die Bestimmungen wurden erneut geändert.
Es
gilt:
Bis
zur
Vollendung
des
12.
Lebensjahres
(12.
Geburtstag)
können
Kinder
ohne
zeitliche
Einschränkung
Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kinder
im
Alter
von
zwölf
Jahren
bis
zum
vollendeten
18.
Lebensjahr
(18.
Geburtstag)
können
ebenfalls
Unterhaltsvorschuss
erhalten.
Voraussetzung
dafür
ist,
dass
sie
nicht
auf
Leistungen
nach
dem
Zweiten
Buch
Sozialgesetzbuch
(SGB
II)
angewiesen
sind
oder
dass
der
alleinerziehende
Elternteil
im
SGB
II-Bezug
mindestens
600 Euro brutto verdient.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.
Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier.
Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org
Aktuelle Entscheidungen
Hier
finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.
Wesentliche Änderungen
2023 im Überblick:
Das
Düsseldorfer
Oberlandesgericht
(OLG)
hat
die
Düsseldorfer
Tabelle
2023
veröffentlicht.
Sie
gilt
ab
dem
1.
Januar
2023
und
setzt
die
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
für
den
Kindesunterhalt
und
Ehegattenunterhalt,
den
Verwandtenunter-
halt
und
die
Berechnung
bei
einem
sogenannten
Mangelfall
fest.
Als
Mangelfall
wird
die
Konstellation
bezeichnet,
wenn
das
Einkommen
nicht
zur
Deckung
des
Lebensbedarfs
des
Unterhaltsschuldners
und
der
gleichrangigen
Unterhaltsberechtig-
ten ausreicht.
Der
zu
zahlende
Kindesunterhalt
wurde
erhöht.
Durch
Verordnung
v.
30.11.2021
wurde
der
Mindestunterhalt
minderjähriger
Kinder
gemäß
§
1612a
I
BGB
zum
1.1.2022
und
1.1.2023
neu
festgesetzt.
Außerdem
erfolgt
eine
Anpassung
an
neuere
BGH-
Rechtsprechung.
Der
Mindestunterhalt
minderjähriger
Kinder
gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich
in
der
ersten
Altersstufe
(§
1612a
I
S.
3
Nr.
1
BGB)
396
Euro
ab
dem
1.1.2022
und
404
Euro ab dem 1.1.2023,
in
der
zweiten
Altersstufe
(§
1612a
I
S.
3
Nr.
2
BGB)
455
Euro
ab
dem
1.1.2022
und
464
Euro ab dem 1.1.2023,
in
der
dritten
Altersstufe
(§
1612a
I
S.
3
Nr.
3
BGB)
533
Euro
ab
dem
1.1.2022
und
543
Euro ab dem 1.1.2023.
Der
Unterhalt
für
Studierende
mit
eigenem
Hausstand bleibt bei 930 Euro.
Der
notwendige
Selbstbehalt
wurde
zum
1.
Januar
2023
erhöht
und
beträgt
für
Erwerbstätige,
die
für
Kinder
bis
zum
21.
Lebensjahr
unterhaltspflichtig
sind,
1.370
Euro.
Für
nicht
erwerbstätige
Unterhaltsverpflich-
tete beträgt der Selbstbehalt 1.120 Euro.
1.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
von
dem
Unterhaltspflichtigen
getrenntle-
benden oder geschiedenen Ehegatten:
a)
gegenüber
einem
nachrangigen
geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR
b)
gegenüber
nicht
privilegierten
volljährigen
Kindern 1.650 EUR
2.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
Ehegatten,
der
in
einem
gemeinsamen
Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a)
gegenüber
einem
nachrangigen
geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.208 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.108 EUR
b)
gegenüber
nicht
privilegierten
volljährigen
Kindern 1.320 EUR
Das
Kindergeld
beträgt
ab
dem
01.
Januar
2023 für alle Kinder 250 Euro.
Die
Höhe
des
Unterhaltsvorschusses
richtet
sich
nach
dem
Alter
der
Kinder
und
beträgt
zum 1. Januar 2023 monatlich:
für
Kinder
von
0
bis
5
Jahren
bis
zu
187
Euro,
für
Kinder
von
6
bis
11
Jahren
bis
zu
252
Euro,
für
Kinder
von
12
bis
17
Jahren
bis
zu
338
Euro.
Die
Bestimmungen
wurden
erneut
geändert.
Es
gilt:
Bis
zur
Vollendung
des
12.
Lebensjahres
(12.
Geburtstag)
können
Kinder
ohne
zeitliche
Einschränkung
Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kinder
im
Alter
von
zwölf
Jahren
bis
zum
vollendeten
18.
Lebensjahr
(18.
Geburtstag)
können
ebenfalls
Unterhaltsvorschuss
erhalten.
Voraussetzung
dafür
ist,
dass
sie
nicht
auf
Leistungen
nach
dem
Zweiten
Buch
Sozialgesetzbuch
(SGB
II)
angewiesen
sind
oder
dass
der
alleinerziehende
Elternteil
im
SGB
II-Bezug
mindestens
600
Euro
brutto
verdient.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
finden
Sie
hier
.
Die
Leitlinien
des
Oberlandesgerichts
Koblenz finden Sie
hier
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Die
Unterhaltsgrundsätze
des
Oberlan-desgerichts
Frankfurt
finden
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hier
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finden
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besprochene
Entscheidungen,
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vom
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